Eine ehemalige Assistenzprofessorin an einer Schweizer Hochschule hatte gegen die juristische Beraterin ihrer Institution Strafanzeige eingereicht. Sie warf der Juristin vor, vertrauliche Informationen über ein Verfahren wegen Plagiatsvorwürfen an einen Kollegen weitergegeben zu haben. Konkret soll die Juristin einem Professor mitgeteilt haben, dass die Professorin gegen eine Entscheidung der Hochschule Beschwerde eingelegt hatte.
Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein. Die Professorin beschwerte sich dagegen beim kantonalen Gericht, das ihre Beschwerde jedoch als unzulässig abwies. Die Begründung: Die Professorin hatte in ihrer Beschwerde nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten Äußerungen sie als ehrverletzend betrachtete und welche Dokumente angeblich weitergegeben wurden.
Das Bundesgericht bestätigt nun diese Entscheidung. Es kritisiert, dass die Professorin in ihrer Beschwerde die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt habe. Sie habe weder konkrete Beweise für eine Amtsgeheimnisverletzung vorgelegt noch nachgewiesen, inwiefern die Juristin gegen ihre Pflichten verstoßen haben soll. Auch bei den Vorwürfen der Ehrverletzung und des Datenschutzverstoßes fehlten präzise Angaben.
Die Richter bemängeln zudem, dass die Professorin sich in ihrer Beschwerde hauptsächlich mit inhaltlichen Fragen beschäftigte, statt auf die formalen Gründe einzugehen, warum ihre Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde. Das Bundesgericht erklärt ihre Beschwerde daher für unzulässig und auferlegt ihr die Verfahrenskosten von 800 Franken.