Im November 2020 wurde ein Mann wegen illegalen Aufenthalts zu 90 Tagen Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde ihm persönlich mitgeteilt, danach wurde er freigelassen. Als die Behörden ihn im September 2021 zur Verbüßung seiner Strafe aufforderten, reagierte er nicht. Da sein Wohnort unbekannt war, wurde ein Haftbefehl ausgestellt, der bis November 2025 gültig sein sollte.
Fast fünf Jahre nach der Verurteilung, im Juni 2025, wurde der Mann schließlich verhaftet und in die Haftanstalt gebracht. Er beantragte daraufhin eine Verlegung in eine andere Einrichtung und beschwerte sich gegen den Vollzugsbefehl. Seine Beschwerde wurde vom kantonalen Gericht jedoch als unzulässig abgewiesen, da ein solcher Vollzugsbefehl lediglich eine verwaltungsinterne Anordnung sei und keine anfechtbare Entscheidung darstelle.
Der Verurteilte zog den Fall weiter ans Bundesgericht und machte geltend, seine Haftbedingungen würden gegen die Menschenrechte verstoßen. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde jedoch als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass der Mann nicht ausreichend dargelegt habe, warum seine Beschwerde zulässig sein sollte. Insbesondere habe er nicht erklärt, warum das kantonale Gericht falsch gelegen haben sollte, als es feststellte, dass Beschwerden über Haftbedingungen nicht in seine Zuständigkeit fallen. Das Bundesgericht bestätigte damit die Entscheidung, dass der Mann seine Strafe absitzen muss.