Das Bundesgericht hat das Gesuch eines Mannes abgewiesen, der sich gegen eine Vorladung zu einer zweiten Einvernahme wehrte. Der Mann hatte bereits im Oktober 2025 erfolglos gegen die Vorladung der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde eingelegt. Damals war das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
In seinem neuen Gesuch vom November 2025 forderte der Mann eine Revision des früheren Urteils. Er argumentierte, dass er bereits an einer Einvernahme teilgenommen habe und eine zweite Befragung aus medizinischen Gründen für ihn unzumutbar sei. Zudem sei eine weitere Einvernahme gar nicht notwendig.
Das Bundesgericht wies das Gesuch nun ab. Die Richter stellten fest, dass der Mann lediglich eine materielle Neubeurteilung seines Falls anstrebe. Dies sei jedoch kein zulässiger Revisionsgrund nach dem Bundesgerichtsgesetz. Eine Revision sei nur in wenigen, gesetzlich genau definierten Ausnahmefällen möglich. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 1'200 Franken übernehmen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.