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Mann mit psychischer Erkrankung darf in der Schweiz bleiben
Ein Algerier mit schweren psychischen Problemen sollte aus der Schweiz ausgewiesen werden. Das Bundesgericht hob die Ausweisung auf und verlangt eine neue Beurteilung seines Falles.

Der Fall betrifft einen 36-jährigen Algerier, der seit seinem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebt. Nachdem er wegen mehrerer Eigentumsdelikte, Bedrohung eines Bahnkontrolleurs und illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ordnete das Berner Obergericht seine Ausweisung an.

Der Mann leidet an schweren psychischen Erkrankungen, darunter Schizophrenie, und wurde von der IV als zu 100 Prozent arbeitsunfähig eingestuft. Er erhält psychiatrische Behandlung und lebt in starker Abhängigkeit von seinen in der Schweiz lebenden Eltern. Trotz dieser Umstände entschied das Berner Obergericht, dass seine mangelnde Integration und die wiederholten Straftaten eine Ausweisung rechtfertigten.

Nach dem Urteil beantragte der Mann eine Revision und legte neue Beweise vor, darunter ein IV-Gutachten, das seine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2012 bestätigte. Das Obergericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein und argumentierte, dass die neuen Unterlagen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse brächten.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass das Obergericht die neuen Beweismittel zu Unrecht als unerheblich eingestuft hat. Das IV-Gutachten liefere wichtige neue Informationen über die Behandlungssituation des Mannes und seine Integrationsfähigkeit. Diese Faktoren könnten sowohl für die Einschätzung seines Rückfallrisikos als auch für seine Überlebensperspektiven in Algerien entscheidend sein. Das Bundesgericht hob daher die Ausweisung auf und wies den Fall zur Neubeurteilung zurück.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_600/2024