Ein Mann wurde per Strafbefehl wegen Verweigerung der Namensangabe, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt. Nachdem er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, beantragte er beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Einsetzung seines Anwalts als amtlichen Verteidiger auf Staatskosten. Das Gericht lehnte dies ab.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte in seinem Beschluss zwar fest, dass die erste Instanz das rechtliche Gehör des Mannes verletzt hatte, weil sie sich nicht ausreichend mit seinen persönlichen Umständen auseinandergesetzt hatte. Dennoch bestätigte es die Ablehnung der amtlichen Verteidigung. Es handele sich um einen Bagatellfall ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, weshalb eine amtliche Verteidigung nicht nötig sei.
Das Bundesgericht weist nun die Beschwerde des Mannes ab. Es bestätigt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz nicht schwerwiegend war und im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte. Bei einer Geldstrafe von nur 30 Tagessätzen liege ein klarer Bagatellfall vor. Die vom Mann vorgebrachten Gründe wie angebliche Sprachprobleme oder psychischer Druck reichten nicht aus, um einen Anspruch auf amtliche Verteidigung zu begründen. Das Gericht bestätigte auch die Kostenaufteilung, wonach der Mann zwei Drittel der Verfahrenskosten tragen muss.