Ein Mann hatte beim Bundesgericht ein Gesuch eingereicht, um eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Er wollte damit erreichen, dass sein bereits abgeschlossenes Verfahren in Sachen Invalidenversicherung wieder aufgenommen wird. Das Bundesgericht forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
Nachdem sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (kostenlose Rechtshilfe) abgelehnt wurde, setzte ihm das Gericht eine letzte, nicht verlängerbare Frist von zehn Tagen für die Zahlung des Vorschusses. Diese Nachfrist begann am 31. Oktober 2025 und endete am 10. November 2025. Der Mann bezahlte den geforderten Vorschuss jedoch nicht innerhalb dieser Frist.
Erst am 19. November 2025 – also nach Ablauf der Nachfrist – reichte der Mann eine weitere Eingabe ein. Darin bat er sinngemäß um eine Neubeurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass dieser Antrag zu spät eingereicht wurde. Zudem hätte eine Neubeurteilung nur bei veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen erfolgen können.
Das Bundesgericht entschied, auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Ausnahmsweise verzichtete es jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten. Allerdings warnte das Gericht den Mann, dass er bei künftigen gleichartigen Gesuchen nicht mehr mit dieser Vergünstigung rechnen könne.