Die Gemeinde Obersiggenthal plante, einen bestehenden Fuss- und Veloweg entlang der Überbauung Häfeler von etwa 1,2 Meter auf 3,6 Meter zu verbreitern. Die Strassenverbreiterung hätte auch das Grundstück eines Anwohners betroffen, dessen Thujahecke um etwa einen Meter hätte verschoben werden müssen. Der Mann wehrte sich gegen diese Pläne, weil in seinem Garten eine kleine Population der gefährdeten Geburtshelferkröte lebt.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die Gemeinde die Auswirkungen der geplanten Erschliessung auf die Kröten unterschätzt hat. Während die Vorinstanzen von einer minimalen Beeinträchtigung ausgingen, stellte das Bundesamt für Umwelt klar, dass die Verbreiterung des Weges und die damit verbundene Zunahme des Verkehrs einen erheblichen Eingriff in den Lebensraum der Kröten darstellen würde. Die Richter betonten, dass der Garten mit dem Laichgewässer als schützenswertes Biotop gilt, auch wenn es nicht formell unter Schutz steht.
Ein zentraler Kritikpunkt des Gerichts war, dass die Gemeinde bei der Prüfung verschiedener Erschliessungsvarianten den Biotopschutz nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Sie hatte sich für die Erschliessung über die Boldistrasse entschieden, ohne zu prüfen, ob eine alternative Route über den Häfelerweg für die Kröten schonender wäre. Das Bundesgericht wies die Sache an die Gemeinde zurück mit der Auflage, einen umfassenden Variantenvergleich unter Einbezug des Naturschutzes durchzuführen.
Sollte sich nach erneuter Prüfung herausstellen, dass der Eingriff in den Lebensraum der Kröten unvermeidbar ist, müssten konkrete Schutz- oder Ersatzmassnahmen bereits im Erschliessungsplan verbindlich festgelegt werden. Die Gemeinde hatte solche Massnahmen auf das spätere Baubewilligungsverfahren verschieben wollen, was laut Bundesgericht nicht zulässig ist.