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Frau verpasst Frist für Beschwerde gegen Betreibungsbeamte
Eine Frau wollte drei Mitarbeiter des Betreibungsamts Wädenswil strafrechtlich belangen. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, weil sie die 30-tägige Beschwerdefrist deutlich überschritten hatte.

Eine Frau hatte im Januar 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen drei Mitarbeiter des Stadtammann- und Betreibungsamts Wädenswil eingereicht. Die Zuger Staatsanwaltschaft leitete den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weiter. Diese beantragte beim Zürcher Obergericht, keine Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen die Betreibungsbeamten zu erteilen. Das Obergericht folgte diesem Antrag und verweigerte die Ermächtigung am 23. September 2025.

Das Obergericht versuchte, der Frau den Entscheid als Gerichtsurkunde zuzustellen. Der erste Zustellversuch erfolgte am 26. September 2025. Die Frau holte die Sendung jedoch nicht ab, obwohl sie eine Abholungseinladung erhalten hatte. Nach einem zweiten erfolglosen Zustellversuch Mitte Oktober versandte das Gericht den Entscheid Ende Oktober per normaler Post.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt ein Gerichtsentscheid spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. In diesem Fall war dies der 3. Oktober 2025. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 4. Oktober zu laufen und endete am 3. November 2025.

Die Frau reichte ihre Beschwerde beim Bundesgericht jedoch erst am 26. November 2025 ein, also mehr als drei Wochen nach Ablauf der Frist. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Trotz der Kostenpflicht der Frau verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. December 2025 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_714/2025