Eine Frau hatte sich gegen eine Rechnung für Gerichtskosten gewehrt, die vom Kanton Zürich über die Zentrale Inkassostelle der Gerichte eingefordert wurden. Nachdem das Bezirksgericht Frauenfeld im August 2025 einen Rechtsöffnungsentscheid erlassen hatte, legte die Frau Beschwerde beim Thurgauer Obergericht ein. Dieses wies ihre Beschwerde am 2. Oktober 2025 ab.
Daraufhin wandte sich die Frau am 17. November 2025 an das Bundesgericht. Ihre Eingabe erfüllte jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Begründung unzureichend war und trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Der Entscheid wurde im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten gefällt.
Die Frau hatte außerdem beantragt, dass ihr die Gerichtskosten erlassen werden und ihr ein kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt wird. Dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde vom Bundesgericht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da dem Kanton Zürich keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind.