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Kosovare erhält keine neue Aufenthaltsbewilligung nach Fälschungsfall
Ein Mann aus Kosovo darf nicht in die Schweiz zurückkehren. Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung seines Gesuchs, nachdem er zuvor mit einer gefälschten italienischen ID eingereist war.

Der Fall betrifft einen kosovarischen Staatsangehörigen, der 2020 in die Schweiz eingereist war und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte. Diese wurde ihm 2023 entzogen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er eine gefälschte italienische Identitätskarte vorgelegt hatte. Der Mann kehrte daraufhin im Oktober 2024 in sein Heimatland zurück.

Im Mai 2025 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau sein Gesuch um eine neue Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Der Mann legte gegen diese Entscheidung Einsprache und später Beschwerde ein, wurde jedoch sowohl vom Rechtsdienst des Migrationsamts als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen.

In seiner Beschwerde an das Bundesgericht forderte der Mann die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es keinen Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung erkannte. Weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht räumten ihm einen solchen Anspruch ein. Auch sein Verweis auf den Schutz des Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention griff nicht, da sein Aufenthalt in der Schweiz weniger als zehn Jahre gedauert hatte und keine besonders ausgeprägte Integration nachgewiesen wurde.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Mann keine Kernfamilie in der Schweiz hat, da seine Ehefrau und Kinder nach seinen eigenen Angaben im Ausland leben. Die Behauptung, die Behörden hätten ihm Zusicherungen bezüglich einer Arbeitsbewilligung gemacht, wurde vom Gericht als unzureichend begründet zurückgewiesen. Der Kosovare muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_685/2025