Eine Frau hatte bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau Anzeige gegen einen Rechtsanwalt erhoben. Die Kommission teilte ihr mit, dass der Anwalt keine Berufsregeln verletzt habe. Daraufhin beschwerte sich die Frau beim Aargauer Verwaltungsgericht.
Das Gericht wies sie darauf hin, dass sie als Anzeigerin im Disziplinarverfahren gegen den Anwalt keine Parteirechte habe und ihre Beschwerde daher aussichtslos sei. Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde und das Gericht einen Kostenvorschuss von 500 Franken verlangte, zog die Frau ihre Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht schrieb daraufhin das Verfahren ab und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Einen Monat später gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie behauptete, ihr Rückzug sei nicht freiwillig erfolgt, sondern wegen der Androhung von Prozesskosten und gesundheitlicher Überforderung. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein. Die Begründung der Frau sei unzureichend, da sie sich nicht mit den eigentlichen Gründen für die Abschreibung des Verfahrens auseinandersetze. Ihre Behauptung, der Rückzug sei unfreiwillig erfolgt, sei nicht genügend belegt. Auch der eingereichte Arztbericht zeige nicht, dass ihre Fähigkeit zur korrekten Einschätzung der Situation beeinträchtigt gewesen sei.