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Mann darf keine Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin erzwingen
Ein Mann wollte eine Strafuntersuchung gegen eine Staatsanwältin und Polizisten wegen angeblichen Amtsmissbrauchs erzwingen. Das Bundesgericht weist sein Anliegen ab, weil er keine konkreten Vorwürfe belegen konnte.

Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eine Strafanzeige gegen eine ehemalige Staatsanwältin und mehrere Mitarbeitende der Kantonspolizei St. Gallen eingereicht. Er warf ihnen Willkür, Rassismus und sinngemäß Amtsmissbrauch vor. Für ein Strafverfahren gegen Behördenmitglieder ist im Kanton St. Gallen jedoch eine spezielle Ermächtigung erforderlich.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, die über solche Ermächtigungen entscheidet, lehnte den Antrag des Mannes ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass seine Anzeige die minimalen Begründungsanforderungen nicht erfülle. Der Mann habe weder nachvollziehbar noch substanziiert dargelegt, worin das angeblich strafbare Verhalten der Angezeigten bestehen solle. Seine Schilderungen seien kaum verständlich und enthielten keine konkreten Angaben zu Ort, Zeit und Inhalt der angeblichen Vergehen.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter, doch auch dort blieb er erfolglos. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er sich in seiner Eingabe nicht sachgerecht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzte. Er legte nicht konkret dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer rechtlich fehlerhaft sein sollte. Seine teilweise schwer verständlichen Ausführungen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.

Das Bundesgericht entschied daher im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Auf eine Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_713/2025