Ein Mann hatte im August 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen eine Sachbearbeiterin mit staatsanwaltlichen Befugnissen eingereicht. Er warf ihr Nötigung und Amtsmissbrauch vor. Das Untersuchungsamt leitete die Anzeige an die Anklagekammer des Kantons weiter und beantragte, keine Ermächtigung für ein Strafverfahren zu erteilen.
Im September reichte der Mann eine Ergänzung seiner Strafanzeige sowie ein Ausstandsgesuch gegen die Sachbearbeiterin ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 21. Oktober 2025, keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen und trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Mann Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Anklagekammer hatte ihre Entscheidung damit begründet, dass die Eingaben des Mannes den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügten. Seine Ausführungen seien weder nachvollziehbar noch substanziiert oder belegt. Es fehle an einer hinreichend konkreten Sachverhaltsdarstellung, aus der sich Verdachtsmomente für strafbares Verhalten ergeben würden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass sich der Mann in seiner Beschwerde nicht sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt hatte. Er legte nicht konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz Recht verletzen sollte. Seine teilweise schwer verständlichen Vorbringen genügten den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.