Eine arbeitslose Frau hatte beim Zürcher Sozialversicherungsgericht beantragt, dass über ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggeld sofort und ohne Anhörung der Arbeitslosenkasse entschieden werden sollte. Sie begründete ihren Antrag mit einer existenziellen Notlage, da sie ohne die Taggelder ihre Existenz nicht sichern könne.
Das kantonale Gericht lehnte diesen Eilantrag ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Frau trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Arbeitslosenkasse nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte. Die besondere Dringlichkeit, auf die sich die Frau berief, sei daher zumindest teilweise selbst verschuldet. Unter diesen Umständen sei eine Entscheidung ohne Anhörung der Gegenseite nicht gerechtfertigt.
Stattdessen setzte das Gericht der Arbeitslosenkasse eine Frist von 20 Tagen, um zum Eilantrag Stellung zu nehmen. Zudem erhielt die Behörde 30 Tage Zeit für eine Antwort zur Hauptbeschwerde der Frau. Die Frau hatte auch unentgeltliche Rechtspflege beantragt, was das Gericht teilweise ablehnte, da das Verfahren bereits kostenlos war und sie keinen Anspruch auf einen kostenlosen Anwalt habe.
Die Frau wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, das ihre Beschwerde jedoch abwies. Das höchste Gericht erklärte, dass die Frau nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich gehandelt haben sollte. Ihre bloße Behauptung, ohne Arbeitslosentaggeld seien ihre Existenz und Gesundheit gefährdet, reiche nicht aus, um die Begründung des Zürcher Gerichts in Frage zu stellen.