Das Bundesgericht hat eine Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die Nichtbehandlung seiner Strafanzeigen wehrte. Der Mann hatte beim Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon zwei Strafanzeigen eingereicht, die jedoch mit Verfügungen vom 17. Januar 2025 nicht an die Hand genommen wurden. Das bedeutet, dass die Behörde kein Strafverfahren eröffnete.
Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich seine Beschwerde gegen diese Entscheidungen am 22. August 2025 abgewiesen hatte, wandte sich der Mann Anfang September an das Bundesgericht. Dieses entschied nun, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte. Insbesondere konnte der Mann nicht darlegen, inwiefern er einen zivilrechtlichen Anspruch hatte, der ihn zur Beschwerde berechtigt hätte.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch keine formellen Fehler im Verfahren geltend machte, die unabhängig von der Sache selbst hätten geprüft werden können. Aus diesen Gründen trat das Gericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 500 Franken.