Im Streit um die finanzielle Auseinandersetzung nach einer Scheidung hat das Bundesgericht die Zahlung von 158'480 Franken an die Ex-Frau bestätigt. Kernpunkt des Falls war die Frage, ob die Frau Anspruch auf einen Anteil am Mehrwert der Liegenschaft ihres Ex-Mannes hatte, obwohl das Haus zu seinem Eigengut gehörte.
Das Obergericht Zürich hatte festgestellt, dass der Mann während des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht mehrfach auf ein Schreiben seines früheren Anwalts verwiesen hatte. In diesem Schreiben hatte er der Frau einen Anteil von 28 Prozent am Mehrwert der Liegenschaft zugestanden. Durch diesen Verweis hatte er den Anspruch seiner Ex-Frau rechtsgültig anerkannt.
Vor Bundesgericht argumentierte der Mann vergeblich, dass das Schreiben im Rahmen einer Einigungsverhandlung entstanden sei und daher nicht im Prozess verwendet werden dürfe. Das Gericht hielt fest, dass er selbst im Verfahren darauf verwiesen hatte. Auch sein Argument, er sei ohne anwaltliche Vertretung mit dem Verfahren überfordert gewesen, ließ das Bundesgericht nicht gelten. Die Bedeutung seiner Verweise auf das Schreiben sei auch für einen juristischen Laien verständlich gewesen. Da die Parteien über güterrechtliche Ansprüche frei verfügen können, war seine Anerkennung des Mehrwertanteils rechtlich bindend.