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Fussballclub verpasst Frist für Beschwerde gegen TAS-Entscheid
Ein Fussballclub wollte einen Entscheid des internationalen Sportgerichts TAS anfechten. Seine Beschwerde erreichte das Bundesgericht jedoch erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist.

Ein professioneller Fussballclub hatte versucht, einen Entscheid des internationalen Sportgerichts TAS (Tribunal Arbitral du Sport) vom 1. September 2025 beim Schweizer Bundesgericht anzufechten. Das TAS hatte zuvor eine Beschwerde des Clubs gegen einen Entscheid der FIFA-Kammer für den Status von Spielern abgewiesen.

Der Club versuchte zunächst, seine Beschwerde per einfacher E-Mail beim Bundesgericht einzureichen. Am 1. Oktober 2025 teilte er dem Gericht mit, dass er den TAS-Entscheid anfechten wolle. Das Bundesgericht wies den Club daraufhin zweimal auf die formellen Anforderungen für elektronische Eingaben hin, da eine einfache E-Mail nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Erst am 30. Oktober 2025 reichte der Fussballclub eine formell korrekte Beschwerde per Post ein. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen. Nach Erhalt des TAS-Entscheids am 3. September hatte der Club genau 30 Tage Zeit, seine Beschwerde einzureichen. Diese Frist endete am 6. Oktober 2025.

Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich verspätet war. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde in diesem Fall ausnahmsweise verzichtet. Der Inhalt des ursprünglichen Rechtsstreits zwischen dem Fussballclub und dem anderen beteiligten Club wurde aufgrund der Fristversäumnis nicht mehr geprüft.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_556/2025