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Firma bleibt im Konkurs trotz Begleichung der Schulden
Eine Firma in Liquidation konnte die Aufhebung ihres Konkurses nicht erreichen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Gesellschaft ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte.

Die A. SA in Liquidation scheiterte mit ihrem Versuch, einen vom Tessiner Kantonsgericht bestätigten Konkurs aufzuheben. Obwohl die Firma die ausstehende Schuld gegenüber der kantonalen AHV-Ausgleichskasse beglichen hatte, konnte sie das zweite notwendige Kriterium nicht erfüllen: ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

Das Bundesgericht erklärte, dass für die Aufhebung eines Konkurses zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens muss die Schuld, die zum Konkurs führte, beglichen worden sein. Zweitens muss das Unternehmen nachweisen können, dass es zahlungsfähig ist – also über ausreichend flüssige Mittel verfügt, um seine fälligen Schulden zu begleichen. Diese Zahlungsfähigkeit muss mit konkreten Belegen wie Zahlungsbestätigungen, Bankauszügen, Schuldnerverzeichnissen oder aktuellen Bilanzen glaubhaft gemacht werden.

Im vorliegenden Fall hatte die Firma lediglich eine veraltete Bilanz von 2023 vorgelegt, ohne Angaben darüber, wer diese erstellt oder genehmigt hatte. Zudem fehlten konkrete Nachweise über die behaupteten Forderungen gegenüber Dritten sowie über den Verkehrswert ihrer angeblichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte. Das Kantonsgericht stellte außerdem fest, dass gegen die Firma zwölf Betreibungen im Gesamtwert von 255'309.80 Franken liefen, darunter vier mit Konkursandrohung wegen Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträgen. Dies zeigte, dass sich die finanzielle Situation des Unternehmens nicht wesentlich verbesserte.

Die vom Unternehmen vor Bundesgericht neu eingereichten Dokumente wurden nicht berücksichtigt, da sie nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgelegt worden waren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Konkurs.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_784/2025