Der türkische Staatsangehörige, der seit 1988 in der Schweiz lebt und seit 1997 eine Niederlassungsbewilligung besitzt, muss eine deutliche Verschlechterung seiner ausländerrechtlichen Stellung hinnehmen. Das Bundesgericht hat die Entscheidung der Aargauer Behörden bestätigt, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine einfache Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Diese sogenannte "Rückstufung" erfolgte aufgrund seiner seit Dezember 2014 ununterbrochenen Sozialhilfeabhängigkeit, die bis Juli 2023 einen Betrag von 339'128 Franken erreicht hatte.
Obwohl der Mann gesundheitliche Probleme geltend machte, stellte das Gericht fest, dass ihm gemäß einer rechtskräftigen IV-Verfügung vom Januar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent bescheinigt wurde. Die Richter beurteilten seine Sozialhilfeabhängigkeit daher als weitgehend selbstverschuldet, da er sich nicht ausreichend um eine zumindest teilweise existenzsichernde Tätigkeit bemüht habe. Allein seit Inkrafttreten der gesetzlichen Rückstufungsmöglichkeit im Januar 2019 hatte er rund 108'000 Franken Sozialhilfe bezogen.
Das Bundesgericht betonte, dass die Rückstufung verhältnismässig sei. Sie soll den Mann dazu bewegen, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen. Sein Aufenthalt in der Schweiz wird durch diese Maßnahme nicht unmittelbar gefährdet, er kann weiterhin sein Privat- und Familienleben pflegen. Sollten die Behörden später erwägen, auch die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, müsste erneut eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden.