Die Gemeinde St. Moritz hatte im November 2020 einen Auftrag für Elektroinstallationen an die Arbeitsgemeinschaft B ausgeschrieben. Nach der Offertöffnung erhielt diese den Zuschlag zum Preis von rund 1,57 Millionen Franken. Die zweitplatzierte A AG legte jedoch Beschwerde ein, weil ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft in der Vergangenheit gegen den Gesamtarbeitsvertrag verstossen hatte.
Nach einem ersten Gerichtsverfahren wies das Bundesgericht die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht Graubünden zurück. Dieses sollte prüfen, ob die Arbeitsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung die Arbeitsbedingungen eingehalten hatte. Wie sich herausstellte, hatte die D AG als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zwischen Dezember 2019 und Dezember 2020 tatsächlich gegen den Gesamtarbeitsvertrag verstossen. Bei einer Lohnbuchkontrolle wurden Differenzen bei neun Mitarbeitenden im Gesamtbetrag von rund 27'600 Franken festgestellt.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde dennoch ab, mit der Begründung, die Firma habe zum Zeitpunkt der Selbstdeklaration noch keine Kenntnis von den Verstössen gehabt. Das Bundesgericht hielt diese Argumentation für willkürlich. Laut Submissionsgesetz müssen Anbieter, die den massgeblichen Bestimmungen zu Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen nicht nachkommen, vom Verfahren ausgeschlossen werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Firma von den Verstössen wusste.
Das Bundesgericht stellte die Rechtswidrigkeit des Zuschlags fest. Es betonte, dass angesichts des Umfangs der Verstösse gegen den Gesamtarbeitsvertrag der unterbliebene Ausschluss der Arbeitsgemeinschaft vom Vergabeverfahren dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Die Gerichtskosten wurden den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft auferlegt.