Ein Student der ETH Zürich, der seit einem Unfall 1995 unter kognitiven Einschränkungen leidet, hatte die maximale Studiendauer seines Masterstudiengangs in Umweltnaturwissenschaften erreicht. Für den Abschluss fehlten ihm noch 64 von 120 ECTS-Punkten, darunter die Masterarbeit und das Berufspraktikum.
Der Student beantragte gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz eine Verlängerung seiner Studienzeit um dreieinhalb Jahre. Die ETH bewilligte ihm jedoch nur zwei Semester und knüpfte eine weitere Verlängerung an konkrete Bedingungen. So müsse er bis Ende Januar 2025 entweder bei der Masterarbeit oder beim Berufspraktikum definierte Fortschritte nachweisen.
Das Bundesgericht bestätigt nun diese Regelung. Es hält fest, dass die Bedingungen für weitere Studienzeitverlängerungen verhältnismässig sind und dem Ziel dienen, das Studium zu strukturieren und einen erfolgreichen Abschluss zu fördern. Die ETH dürfe aufgrund der jährlichen Kosten im fünfstelligen Bereich ein Interesse daran haben, dass Studierende ihr Studium in angemessener Zeit abschließen.
Die Richter wiesen auch das Argument des Studenten zurück, ihm sei eine bedingungslose Studienzeitverlängerung zugesichert worden. Ebenso lehnte das Gericht sein Gesuch ab, Einsicht in Akten früherer Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission zu erhalten. Der Student hatte argumentiert, dass seine Studierfähigkeit nur 20 Prozent betrage, das Gericht folgte jedoch der Einschätzung der Vorinstanz von 40 Prozent.