Ein Student, der seit einem Unfall 1995 unter kognitiven Einschränkungen leidet, hatte nach seinem Biologiestudium an der Universität Bern 2019 Zugang zum Masterstudiengang Umweltnaturwissenschaften an der ETH Zürich erhalten. Im November 2024 stellte er der ETH fünf allgemeine Fragen zum Masterstudium und verlangte eine Antwort in Form einer Feststellungsverfügung.
Die Fragen betrafen unter anderem, wie die ETH überprüft, ob Studierende die Kerngehalte der Ausbildung ableisten, ob sie selbständig die ETH-Online-Plattformen bedienen können und wie die Hochschule mit Studierenden umgeht, die Unterlagen von Kommilitonen kopieren statt sie selbst herunterzuladen. Die ETH lehnte die Beantwortung ab, woraufhin der Student Rechtsverweigerungsbeschwerde einlegte und zusätzlich Akteneinsicht in 20 frühere, ihn betreffende Verfahren verlangte.
Sowohl die ETH-Beschwerdekommission als auch das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Begehren des Studenten ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidungen. Es stellte fest, dass die Fragen des Studenten nicht seine individuellen Rechte und Pflichten betrafen, sondern allgemeine organisatorische Aspekte des Studiums. Zudem verlangten die Fragen teilweise Feststellungen über tatsächliche Vorgänge oder bezogen sich auf zukünftige Sachverhalte, was im Rahmen einer Feststellungsverfügung nicht zulässig ist.
Auch das Akteneinsichtsgesuch wurde zu Recht abgelehnt. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Datenschutzgesetz, auf das sich der Student berief, für Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren nicht anwendbar ist. Vielmehr gilt auch nach Verfahrensabschluss das jeweilige Verfahrensrecht.