Ein Mann kaufte 2019 einen Hund, der laut Hundedatenbank eine Mischung aus "Bulldog x Alpenländische Dachsbracke" sein sollte. Als die Stadtpolizei Zürich den Hund bemerkte, veranlasste das Veterinäramt eine Untersuchung. Ein Amtstierarzt kam zum Schluss, dass der Hund zur Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" gehört und damit unter die im Kanton Zürich verbotene "Rassetypenliste II" fällt.
Das Veterinäramt ordnete daraufhin die Beschlagnahme des Hundes an, falls der Halter ihn nicht innerhalb von 30 Tagen in einen anderen Kanton umplatziert oder selbst umzieht. Der Hundehalter wehrte sich gegen diese Entscheidung, scheiterte jedoch vor allen kantonalen Instanzen und zog den Fall bis vor das Bundesgericht.
Vor Bundesgericht argumentierte der Mann, dass die Rassenzuordnung falsch sei und die Wegnahme des Hundes sein Grundrecht auf persönliche Freiheit verletze. Das Gericht hielt jedoch die Einstufung des Hundes als verbotene Rasse für nachvollziehbar. Auch sei das Verbot bestimmter Hunderassen im Kanton Zürich grundsätzlich zulässig, da es dem Schutz der Bevölkerung diene.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Hundehalter seinen Hund entweder in einem anderen Kanton unterbringen oder selbst umziehen muss. Eine mildere Massnahme wie eine dauerhafte Leinen- und Maulkorbpflicht sei nicht ausreichend, da der Zürcher Gesetzgeber Hunde der verbotenen Rassetypenliste grundsätzlich vom Kantonsgebiet fernhalten wolle.