Im Zentrum des Falls steht ein Konflikt zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Privatmann, die beide behaupten, Alleinaktionär einer Firma zu sein, der wertvolle Hotelgrundstücke gehören. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, wer die rechtmäßige Kontrolle über diese Gesellschaft hat.
Das Handelsgericht Zürich hatte im Mai 2025 eine Handelsregistersperre angeordnet. Diese besagt, dass bis zum Abschluss des Hauptverfahrens keine Änderungen im Handelsregister vorgenommen werden dürfen, die nicht vom Privatmann oder einer von ihm bevollmächtigten Person angemeldet werden. Die Aktiengesellschaft hatte ihrerseits beantragt, dass nur Eintragungen durch ihren Verwaltungsrat erfolgen dürfen, was das Gericht jedoch ablehnte.
Gegen diesen Entscheid legte die Aktiengesellschaft Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie argumentierte unter anderem, dass bereits früher identische Gesuche des Gegners rechtskräftig abgeschlossen worden seien und das Gericht sie ungleich behandelt habe. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein, da die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur nachweisen konnte, wie es bei Zwischenentscheiden erforderlich ist.
Das Bundesgericht betonte, dass bloße Behauptungen von Verfahrens- und Verfassungsverletzungen oder ein möglicher finanzieller Schaden nicht ausreichen, um einen solchen Nachteil zu begründen. Die Handelsregistersperre bleibt damit bestehen, bis im Hauptverfahren geklärt ist, wer tatsächlich die rechtmäßige Kontrolle über die Gesellschaft und damit über die Hotelgrundstücke hat.