Das Betreibungsamt Olten-Gösgen pfändete im August 2025 das Vorsorgeguthaben eines Mannes bei einer Freizügigkeitsstiftung in Höhe von knapp 30'000 Franken. Der Mann legte dagegen Beschwerde ein, die auch von seiner Ehefrau unterzeichnet wurde. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde ab.
Der Mann hatte argumentiert, er habe mit dem Geld Schulden in der Schweiz tilgen wollen. Die Aufsichtsbehörde erklärte jedoch, dass ein Schuldner kein Wahlrecht habe, welche Schulden mit gepfändetem Guthaben getilgt werden. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Pfändung zu spät eingereicht worden sei. Auch der Einwand der Ehefrau, die Hälfte des Vorsorgeguthabens gehöre ihr, wurde zurückgewiesen, da der Mann alleiniger Gläubiger des Guthabens war und eine Teilung nur bei einer Scheidung erfolgt wäre.
Das Ehepaar zog den Fall weiter ans Bundesgericht. In ihrer Beschwerde warfen sie der Aufsichtsbehörde vor, Beweise willkürlich gewürdigt, die Sache ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Sie schilderten, wie sie um Ostern herum vergeblich versucht hätten, das Vorsorgeguthaben zu beziehen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie keine hinreichende Begründung enthielt. Das Ehepaar hatte sich in ihrer Eingabe nicht mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtmässigkeit der Pfändung und zur Verspätung ihrer Beschwerde auseinandergesetzt. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken müssen die Eheleute gemeinsam tragen.