Das Bezirksgericht hatte das Scheidungsverfahren einer Frau im Juli 2025 abgeschrieben, nachdem ihr Ehemann die Klage zurückgezogen hatte. Die Frau versuchte danach auf verschiedenen Wegen, gegen diesen Abschluss vorzugehen. Zunächst hatte sie eine Eingabe an die Bundesanwaltschaft gerichtet, die das Bezirksgericht als Ausstandsbegehren gegen die zuständige Richterin behandeln wollte. Da das Verfahren jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen war, wurde kein formelles Verfahren eröffnet.
Als die Frau sich anschließend an das Zürcher Obergericht wandte, teilte ihr dieses mit, dass ihre Beschwerde wohl zu spät eingereicht worden sei. Sie könne aber innert fünf Tagen mitteilen, ob sie dennoch ein kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren wünsche. Stattdessen wandte sich die Frau direkt an das Bundesgericht und verlangte unter anderem eine eidgenössische Untersuchung, die Annullierung des Scheidungsverfahrens und die Zahlung von Unterhalt.
Das Bundesgericht trat auf diese Eingabe nicht ein und wies auch das darauffolgende Revisionsgesuch der Frau ab. In ihrer Eingabe hatte die Frau zwar verschiedene Gesetzesartikel aufgelistet, jedoch keine konkreten Rechtsbegehren formuliert oder nachvollziehbar begründet, warum eine Revision des Urteils nötig sei. Auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. Die Frau muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken selbst tragen.